Statuten

Statuten des Schmutziger Donnerstag Wagenbauer Club (gegründet 1989)


revidierte Ausgabe von 1999

A

Name
§1

Er verfolgt den Zweck, das Brauchtum des Schmutzigen Donnerstag zu pflegen sowie andere Volksbräuche zu fördern.
a) In Zusammenarbeit mit der Bartligesellschaft den Nachwuchs der Wagen-bauer zu fördern.
b) Unterstützt das Wagenbauen für den Umzug am Schmutzigen Donnerstag.
c) Pflegt Geselligkeit und Freundschaft unter den Mitgliedern.

B
Zweck
§2

Er verfolgt den Zweck, das Brauchtum des Schmutzigen Donnerstag zu pflegen sowie andere Volksbräuche zu fördern.
a) In Zusammenarbeit mit der
Bartligesellschaft den Nachwuchs der
Wagenbauer zu fördern.
b) Unterstützt das Wagenbauen für den
Umzug am Schmutzigen Donnerstag.
c) Pflegt Geselligkeit und Freundschaft
unter den Mitgliedern.

C
Mitgliedschaft
I

Allgemeines

§3

Der Verein besteht aus
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Familienmitgliedern
d) Ehrenmitglieder

§4

Als Vereinsmitglied kann jede Person aufgenommen werden, die das 16. Altersjahr erreicht hat.

§5

Jedes Mitglied haftet für sich selbst. Versicherung ist Sache jedes Einzelnen.

§6

Eine Familienmitgliedschaft schliesst alle Mitglieder einer Familie (Kinder bis 16), die im selben Haushalt wohnen, ein.

II

Aktivmitglieder

§7

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer aktiv an den Vereinsanlässen teilnimmt.

§8

Sie bezahlen jährlich mindestens den jeweiligen, von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag.

§9

Sie haben ein Stimmrecht.

III

Passivmitglieder

§10

Die Passivmitgliedschaft kann an Personen und Firmen, die sich für Vereinszwecke interessieren oder den Verein unterstützen wollen, erteilt werden.

§11

Sie bezahlen jährlich mindestens den jeweiligen, von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag.

§12

Sie haben kein Stimmrecht

IV

Familienmitglieder

§13

Als Familienmitglieder können Familien oder Personen, die im selben Haus-halt wohnen, inkl. Kinder bis 16 Jahren, aufgenommen werden.

§14

Sie bezahlen jährlich mindestens den jeweiligen von der Generalversammlung festgesetzten Betrag.

§15

Sie haben pro Erwachsenen 1 Stimmrecht, maximal jedoch 2 Stimmen pro Familienmitgliedschaft.

V

Ehrenmitglieder

§16

Wer sich um den "Schmudowabu-Club" in besonderer Weise über Jahre hinweg verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§17

Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit, besitzen aber die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

VI

Erlöschen der Mitgliedschaft

§18

Die Mitgliedschaft wird beendet durch die Austrittserklärung an den Präsiden-ten, infolge Todes, bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages oder durch Ausschluss durch die Generalversammlung aus wichtigen Gründen. 3

D
Organisation
I

Organe

§19

Die Organe des "Schmudowabu-Club" sind
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren
d) Die Kommissionen

II

Generalversammlung

§20

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Januar, in der Regel am Freitag nach 3 Königen, statt.

§21

Traktandenliste:
1. Begrüssung und Präsenzliste
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll der letzten Generalversammlung
4. Jahresberichte
5. Rechnungsablage und Revisorenbericht
6. Genehmigung der Jahresrechnung
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Budget
9. Wahlen
10. Anträge
11. Mutationen
12. Verschiedenes (Ehrungen)

III

Kompetenzen der Generalversammlung

§22

Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung der jährlichen Berichte
b) Genehmigung der Jahresrechnung und des
Revisorenberichts
c) Festsetzung der Jahresbeiträge
d) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und
allfällige andere Ehrungen
f) Genehmigung, Änderung und Ergänzung der
Statuten
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Auflösung oder Fusion des Vereins

IV

Ausserordentliche Generalversammlung

§23

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet
a) auf Beschluss einer ordentlichen General-
versammlung
b) auf Beschluss des Vorstandes
c) auf schriftliches Begehren von 1/3 der Mit-
glieder statt

§24

Eine auf Verlangen der Mitglieder durchzuführende ausserordentliche Generalversammlung hat spätestens innert 3 Monaten nach Zustandekommen des Antrages stattzufinden.

V

Fristen und Formelles

§25

Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe von Ort, Datum und Traktanden, 14 Tage vor der Vereinsversammlung.

§26

Anträge an eine ordentliche Generalversammlung können schriftlich und be-gründet bis 7 Tage vor dem Versammlungstermin an den Präsidenten, zu Han-den des Vorstandes, eingereicht werden.

§27

Für eine ausserordentliche Generalversammlung gelten die gleichen Fristen

§28

Vorsitzender der Generalversammlung ist in der Regel der Präsident oder der Vizepräsident. Bei deren Verhinderung kann aus der Mitte des Vorstandes ein Tagespräsident gewählt werden.

§29

Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr sämtlicher anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (absolutes Mehr). Der Vorsitzende der Generalver-sammlung stimmt mit und führt den Stichentscheid.

§30

Auf Verlangen von ½ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen Abstimmungen und Wahlen schriftlich und geheim durchgeführt werden.

§31

Für Statutenänderungen bedarf es das absolute Mehr sämtlicher anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§32

Für Abstimmungen über Auflösung oder Fusion des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Aktiv- und Ehrenmitglieder und die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich

VI

Vorstand

§33

 

Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
e) Aktivitätenchef
f) Materialchef
g) 1. Beisitzer

§34

Die Generalversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln

§35

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§36

Dem Vorstand stehen folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegen-
heiten die nicht ausdrücklich der Generalver-
sammlung oder einem anderen Organ über-
tragen sind, insbesondere steht ihm die
gesamte Geschäftsführung und die allgemei-
ne Überwachung der Interessen des Vereins
zu.
b) Organisation des durch die Statuten vorge-
sehenen Vereinsbetriebs.
c) Der Verein wird nach aussen durch 2 Unter-
schriften verpflichtet, es zeichnen der Präsi-
dent oder der Vizepräsident mit je einem
weiteren chargierten Vorstandsmitglied; für
den gewöhnlichen Verkehr genügt eine dieser
Unterschriften.
d) Vollzug der Generalversammlungsbeschlüsse
und Einberufung der Generalversammlung
e) Der Vorstand ist befugt, über einmalige Aus-
gaben bis zu Fr. 1'000.- pro Vereinsjahr zu
beschliessen.

VII

Revisoren

§37

 

Es werden 2 Revisoren für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§38

 

Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören

§39

 

Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit in die Rechnung des Vorstandes Einsicht zu nehmen.

§40

 

Die Revisoren sind verpflichtet, minestens jährlich die gesamte Rechnungsführung zu überprüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstellen.

VIII

Kommissionen

§41

Die Kommission bezweckt die Durchführung/Organisation von Anlässen.

§42

 

Die Kommission wird nach Bedarf gebildet. Sie setzt sich aus mindestens einem Vorstandsmitglied zusammen.

E
Verwaltungs- und Rechnungswesen
I

Begriffe

§43

Das Vereins- und Rechnungsjahr endet jeweils am 31. Dezember.

II

Rechnungsführung

§44

 

Die Rechnungsführung ist Sache des Vorstandes

§45

 

Die Finanzen und die Rechnungsführung müssen den kaufmännischen Grundsätzen entsprechen

§46

 

Der Generalversammlung ist jährlich ein schriftlicher Rechnungsabschluss vorzulegen.

F
Mittel
§47

Die finanziellen Mittel des "Schmudowabu-Clubs" bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
c) Überschüssen aus Veranstaltungen
d) Spenden, Unterstützungen, Schenkungen,
Vermächtnissen und anderen Mitteln
e) Vereinsvermögen und Zinsen

§48

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

§49

 

Beim Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen

G
Schlussbestimmungen
§50

 

Der Verein "Schmudowabu-Club" wird aufgelöst durch qualifizierten Beschluss (§ 28).

§51

 

Die beschlossene Liquidation wird vom Vorstand besorgt

§52

 

Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht an die Gemeindeverwaltung Ingenbohl-Brunnen mit der Bestimmung, es 10 Jahre zur Verfügung einer sich in dieser Zeit gründender Organisation gleicher Art auf dem Platz Ingenbohl-Brunnen zu halten. Nachher ist das Vermögen einem der Vereinsbestrebungen verwandten fasnächtlichen Zweck zuzuwenden, sofern die letzte Generalversammlung nichts anderes beschlossen hat.

Die revidierten Statuten wurden in der vorliegenden Fassung durch die Generalversammlung von 24. Oktober 1998 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

6440 Brunnen, 24. Oktober 1998

Schmudowabu - Club